Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelfer*innen unerlässlich. Rund 1.000 Ehrenamtler*innen werden für die Besetzung der Wahllokale benötigt.
Wahlhelfer*in kann jede Person sein, die selbst wahlberechtigt ist, am Wahltag also
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist,
das 16. Lebensjahr vollendet hat und
seit mindestens drei Monaten in der Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Für jedes Wahllokal werden fünf bis neun Wahlhefer*innen benötigt, die den Wahlvorstand bilden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit je nach übertragener Funktion ein Erfrischungsgeld in Höhe von 40,00 € oder 50,00 €.
Möchten auch Sie sich ehrenamltich engagieren? Dann füllen Sie das Onlineformular aus. Das und weitere Informationen sind zu finden unter www.neuss.de im Serviceportal.
Jeder Wahlvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein*e Wahlvorsteher*in
ein*e stellvertretende*r Wahlvorsteher*in
ein*e Schriftführer*in
ein*e stellvertretende*r Schriftführer*in und
eine*e bis fünf Beisitzer*in.
Zu den Aufgaben des Wahlvorstands gehört u.a.:
die Überprüfung der Wahlbenachrichtigung und ggf. der Ausweise der Wähler*innen
das Kontrollieren der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und die Vermerkung der Wahlteilnahme
die Ausgabe der Stimmzettel
die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
die Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels und
die Feststellung und Übermittlung des Wahlergebnisses.